Reifeprüfungsverordnung - Allgemeines für Externisten

Im Folgenden finden Sie in gekürzter Form die für Sie wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die Reifeprüfung.

Stand: September 2004
Letzt berücksichtigte Änderung: BGB1. II Nr. 96/2000

Umfang der Reifeprüfung

§ 3 (1) 1 Reifeprüfungen bestehen alternativ aus
1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine mündliche Teilprüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine mündliche Teilprüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung bildet.


Umfang der Klausurprüfung

§ 8 (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsbereichen zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache
c) Mathematik

2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch
b) Latein oder erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache
c) Mathematik
d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder Biologie und Umweltkunde oder Physik


Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch

§ 9 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit der Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der/die Kandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein

§ 10 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll die Prüfungskandidatin / den Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, dass sie/er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit verstehen und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll ferner die Prüfungskandidatin / den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160 bis 180 lateinischen Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle ist den Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors, der den gelesenen sprachlich – stilistisch ähnlich ist und thematisch an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muss inhaltlich leicht durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf für die Prüfungskandidatin / den Prüfungskandidaten ungewohnte sprachliche Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurprüfung in der Ersten lebenden Fremdsprache

§ 12 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
2. das Abfassen von Texten entweder
a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder grafischem Impulsen oder
b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Aufgabenstellungen innerhalb einer halben Stunde dem / der Aufsicht führendem Lehrer/in bekannt zu geben.
(2) Bei der Behandlung einer Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, 1 soll der / die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie in der Lage ist, einen ihm / ihr unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrad in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muss dem Erfahrungshorizont der Prüfungskandidatin / des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihr / ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Namen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt auffälligem Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z 2, lit. a sind der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder grafische Impulse vorzulegen. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der / Die Prüfungskandidat/in hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z2, lit. b ist der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher Englisch, Französisch oder Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter zu umfassen hat. Der / Die Prüfungskandidat/in hat bei der Behandlung der Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und / oder sprachliche Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen.
(5) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z 2 ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern zu gestatten.


Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und dass die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.



Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik

§ 14 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen von einander unabhängig sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche mathematische Lerninhalte erfasst und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen allen Kandidatinnen / Kandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Reifeprüfung in Darstellender Geometrie

§ 14 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgegeben, so ist sie den Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen. Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades zu lösen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde


§ 16 (1) und (2). Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche Lerninhalte erfasst und Lernziele erreicht hat und dass er/sie imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.


Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik

§ (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche Lerninhalte erfasst und wesentliche Lernziele erreicht hat und dass er/sie imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.



Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18 (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl der Prüfungskandidatin / des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:

1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
3. Gegenstandsgruppe C: Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geografie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der/Die Prüfungskandidat/in hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen

1. in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;
2. im Gymnasium aus den Gegenstandgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, dass nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandgruppe B entstammen dürfen;
3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandgruppe C;
4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandgruppe D.


(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen /
Prüfungskandidaten gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(4) Der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung abgelegt haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(6) Der Wahlpflichtgegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(7) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein oder zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.


Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im Allgemeinen

§19 (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§
18 Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der/die Prüfungskandidat/in bei der Lösung der Aufgaben seine/ihre Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine/ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine/ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage;
zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnissen, Fertigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat
der/die Prüfungskandidat/in in jedem der von ihm/ihr gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem/der fachlich zuständigen Prüfer/in einen Themenbereich bekannt zugeben. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Lehrstoff hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.


Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung

§20 (1) die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§19 Abs. 3 bis 5)
1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten, wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebieten hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogen vertiefenden oder erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hierbei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies auf die Bildungs- und Lehraufgaben des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist.

Aufgaben für die mündlichen Teilprüfungen

§35 (1) Der Prüfungskandidatin /Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19, Abs. 4, und
2. eine Spezialfrage gemäß § 19, Abs. 5, aus dem einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der/Die Prüfungskandidat/in hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19, Abs. 3, sind der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der/Die Prüfungskandidat/in hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhand mit einem Text gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20, Abs. 1,) sind der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängigen Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der/Die Prüfungskandidat/in hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18, Abs. 8, jedoch im Rahmen einer gemäß § 19, Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhand mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten, angemessen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten oder bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat der Prüfungskandidatin/ des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung, in Bildnerischer Erziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der/die Prüfungskandidat/in in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines /ihres praktischen Könnens zu geben (z. B. eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die früher angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der/die Prüfer/in der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten mit deren/dessen Zustimmung Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung ihres/seines praktischen Könnens im Zusammenhanf mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten von der Prüferin/ dem Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, dass sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten lässt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonders Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom/von der Prüfer/in der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten bekannt gegeben werden.