Im Folgenden finden Sie in gekürzter Form die für Sie wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die Reifeprüfung.
Stand: September
2004
Letzt berücksichtigte Änderung: BGB1. II Nr. 96/2000
Umfang der Reifeprüfung
§ 3 (1) 1
Reifeprüfungen bestehen alternativ aus
1. drei Klausurarbeiten und vier
mündlichen Teilprüfungen, wobei eine mündliche Teilprüfung
eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
2. vier
Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine mündliche
Teilprüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung bildet.
Umfang der Klausurprüfung
§ 8 (1) Die
Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsbereichen
zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache
c) Mathematik
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch
b) Latein oder erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache
c) Mathematik
d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder Biologie und Umweltkunde
oder Physik
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch
§ 9 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit der Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der/die Kandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein
§ 10 (1) Die
schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen
in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll die Prüfungskandidatin / den Prüfungskandidaten
mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, dass sie/er mit Hilfe eines
Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit verstehen
und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll
ferner die Prüfungskandidatin / den Prüfungskandidaten befähigt
zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse
einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form
darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem
Latein und 160 bis 180 lateinischen Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem
Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle ist den
Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors,
der den gelesenen sprachlich – stilistisch ähnlich ist und thematisch
an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muss inhaltlich leicht durchschaubar
und in sich geschlossen sein und darf für die Prüfungskandidatin /
den Prüfungskandidaten ungewohnte sprachliche Schwierigkeiten aufweisen.
Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus
dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre
thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu
gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung
von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein
in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurprüfung in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12 (1) Die
schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
2. das Abfassen von Texten entweder
a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder grafischem Impulsen oder
b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die
Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und jene gemäß Z 2
die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit
sind den Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Aufgabenstellungen innerhalb einer
halben Stunde dem / der Aufsicht führendem Lehrer/in bekannt zu geben.
(2) Bei der Behandlung einer Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, 1 soll
der / die Prüfungskandidat/in den Nachweis erbringen, dass er/sie in der
Lage ist, einen ihm / ihr unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten
zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend
wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten.
Bei dieser Aufgabenstellung ist der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten
ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrad in der Dauer von höchstens
fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die
Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muss dem Erfahrungshorizont der Prüfungskandidatin
/ des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihr / ihm aber nicht bekannt
sein. Schwierige Namen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung
wesentlich sind, sind der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten
vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen
zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines
Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung
samt auffälligem Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles
abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z 2, lit. a sind der Prüfungskandidatin
/ dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder grafische Impulse
vorzulegen. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens
150 Wörter umfassen. Der / Die Prüfungskandidat/in hat ausgehend von
diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich
hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen
längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z2, lit. b ist der Prüfungskandidatin
/ dem Prüfungskandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht
nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher Englisch, Französisch
oder Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter
zu umfassen hat. Der / Die Prüfungskandidat/in hat bei der Behandlung der
Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und / oder sprachliche
Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen.
(5) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1, Z 2 ist die Verwendung
von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern zu gestatten.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten
lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und dass
die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik
§ 14 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs
Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen von einander unabhängig sein.
Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch
zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik
in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung
eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie der Prüfungskandidatin
/ dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekannt
zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den
Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche mathematische Lerninhalte erfasst
und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung einer Formelsammlung,
eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes
ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen
allen Kandidatinnen / Kandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit
zur Verfügung stehen.
Umfang
und Inhalt der schriftlichen Reifeprüfung in Darstellender Geometrie
§ 14 (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat
drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene
Gewichtung vorgegeben, so ist sie den Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten
in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat
fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei
verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens
einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen.
Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den
Nachweis erbringen, dass er/sie befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
zu lösen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde
§ 16 (1) und (2). Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde
hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den
Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche Lerninhalte erfasst und Lernziele
erreicht hat und dass er/sie imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und
Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik
§ (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der/die Prüfungskandidat/in den
Nachweis erbringen, dass er/sie wesentliche Lerninhalte erfasst und wesentliche
Lernziele erreicht hat und dass er/sie imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse
und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18 (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl der
Prüfungskandidatin / des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche
Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
1. Gegenstandsgruppe
A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
3. Gegenstandsgruppe C: Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende
Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geografie
und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der/Die Prüfungskandidat/in hat für die mündlichen Teilprüfungen
zu wählen
1. in allen Formen
der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch
keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende
Fremdsprache;
2. im Gymnasium aus den Gegenstandgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe,
dass nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandgruppe B entstammen
dürfen;
3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder
mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und
Chemie mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandgruppe
C;
4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet
aus der Gegenstandgruppe D.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen
/
Prüfungskandidaten gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe
vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt
haben.
(4) Der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen
/ Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über
die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung
abgelegt haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische
Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidatinnen / Prüfungskandidaten
als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über die der letzten Schulstufe
vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt
haben.
(6) Der Wahlpflichtgegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidatinnen
/ Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die über
die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben.
(7) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten
sind ein oder zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen,
sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung
gewählt worden sind.
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im Allgemeinen
§19 (1) Die
Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen
A bis D (§
18 Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der/die Prüfungskandidat/in
bei der Lösung der Aufgaben seine/ihre Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine/ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten
sowie seine/ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und
einer Spezialfrage;
zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit
(§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche im Hinblick auf die
Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Fähigkeiten.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche des gesamten Lehrstoffes
der Oberstufe bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren
Anforderungen an Detailkenntnissen, Fertigkeiten zu behandeln sind. Für
die Spezialfrage hat
der/die Prüfungskandidat/in in jedem der von ihm/ihr gewählten Prüfungsgebiete
im Einvernehmen mit dem/der fachlich zuständigen Prüfer/in einen
Themenbereich bekannt zugeben. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist
sicherzustellen, dass ein über den Lehrstoff hinausgehender Bildungserwerb
nachgewiesen werden kann.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§20 (1) die
mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern-
und Spezialfrage (§19 Abs. 3 bis 5)
1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination
den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten, wobei
sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen
der jeweiligen Prüfungsgebieten hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen
den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand
bezogen vertiefenden oder erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hierbei ist
die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden
und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern
dies auf die Bildungs- und Lehraufgaben des betreffenden vertiefenden und erweiternden
Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung
sinnvoll und zweckmäßig ist.
Aufgaben für die mündlichen Teilprüfungen
§35 (1) Der
Prüfungskandidatin /Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche
Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,
jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich
vorzulegen, und zwar
1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe
gemäß § 19, Abs. 4, und
2. eine Spezialfrage gemäß § 19, Abs. 5, aus dem einvernehmlich
festgelegten Themenbereich.
Der/Die Prüfungskandidat/in hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu
wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß §
19, Abs. 3, sind der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten drei
Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen.
Der/Die Prüfungskandidat/in hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und
in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhand mit einem Text gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung
(§ 20, Abs. 1,) sind der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten
zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage schriftlich zwei verschiedenartige
und voneinander unabhängigen Fragen fächerübergreifender oder
vertiefender Art vorzulegen. Der/Die Prüfungskandidat/in hat aus den vorgelegten
Fragen eine zu wählen.
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer
zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18,
Abs. 8, jedoch im Rahmen einer gemäß § 19, Abs. 3 zu stellenden
Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang
mit Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen.
In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder der Spezialfrage mindestens
eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik
sind Aufgaben im Zusammenhand mit praktischer Aufgabenstellung zulässig.
In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten, angemessen
wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten oder bildlichen Darstellungen
oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage
ist nicht (nur) in einem Referat der Prüfungskandidatin/ des Prüfungskandidaten
zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung, in Bildnerischer Erziehung sowie in Darstellender Geometrie
hat der/die Prüfungskandidat/in in geeigneter Form und im Zusammenhang
mit der Spezialfrage auch eine Probe seines /ihres praktischen Könnens
zu geben (z. B. eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze,
die Vorlage von Arbeiten, die früher angefertigt worden sind). In Musikerziehung
kann der/die Prüfer/in der Prüfungskandidatin/ dem Prüfungskandidaten
mit deren/dessen Zustimmung Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung ihres/seines
praktischen Könnens im Zusammenhanf mit dem gewählten Themenbereich
geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert
werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind der Prüfungskandidatin/
dem Prüfungskandidaten von der Prüferin/ dem Prüfer die allenfalls
zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf
zu achten ist, dass sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung
dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten lässt. Schwierige Einzelheiten,
die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonders Hilfsmittel
nicht erwarten lassen, können vom/von der Prüfer/in der Prüfungskandidatin/
dem Prüfungskandidaten bekannt gegeben werden.