HAUS-
ORDNUNG
             
Unterrichtsbesuch

Mitarbeit und pünktliche Anwesenheit im Unterricht sind Hauptkriterien der Leistungsbeurteilung und eine wesentliche Voraussetzung für deinen Schulerfolg.
Wenn du Unterrichtsstunden versäumst, erkundige dich bei MitschülerInnen bzw. Professoren, welche Bereiche nachzubereiten sind (etwa Hausübungen, Mitschriften und Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeiten).
Fernbleiben vom Unterricht ist nur gerechtfertigt,
*) wenn du erkrankst oder ein naher Angehöriger von dir gepflegt werden muss.
*) wenn es ein unaufschiebbarer Arztbesuch oder Amtsweg erfordert.
*) wichtige familiäre Gründe z.B. Hochzeit, Taufe, Beerdigung
Nicht jede Begründung, auch wenn sie von deinen Eltern angegeben und verantwortet wird, kann als Rechtfertigungsgrund akzeptiert werden.
Vom Unterricht befreien können dich nur LehrerInnen oder der Schulleiter.
Jedes Fernbleiben vom Unterricht ist der Schule sofort (telefonisch: 712 25 97 bzw. 713 13 50/14) zu melden und in der Folge ehebaldigst schriftlich zu entschuldigen.
Wer länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auf schriftliche Aufforderung binnen einer weiteren Woche keine ausreichende Rechtfertigung (ärztliches Attest) seines Fernbleibens erbringt, gilt als vom weiteren Schulbesuch abgemeldet.

--> neu ab dem SJ 2011/12: Kollegsystem:

1. Die Fehlstundenregelung "Kollegsystem" gilt für alle eigenberechtigten SchülerInnen ab der 6. Klasse.

2. Die SchülerInnen müssen mindestens 80% der Unterrichtsstunden eines Faches pro Semester anwesend sein, das heißt Fehlstunden im Ausmaß von 20% des jeweiligen Fachunterrichts werden ohne schriftliche Entschuldigung toleriert. Die Zahl der Unterrichtsstunden die 80% entspricht, wird zu Beginn des Semesters von der jeweiligen Fachlehrkraft bekannt gegeben.

Bei Erkrankungen bleibt die gesetzlich vorgesehene Verständigungspflicht der Schule durch die SchülerInnen aufrecht, d.h. die Schule ist im Falle einer Verhinderung wie bisher zu verständigen. Leichte Erkrankungen (z.B. Erkältungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, u. Ä.) sind von den SchülerInnen bei der Berechnung ihrer Anwesenheitspflicht einzukalkulieren. Eine langandauernde schwere Krankheit (Abwesenheit länger als 3 Tage) bedarf wie bisher eines ärztlichen Zeugnisses und einer Sonderregelung.

Bei angekündigten Leistungsüberprüfungen (Schularbeiten, Tests, Prüfungen, Referaten etc.) ist die Anwesenheit verpflichtend. Für Nachschularbeiten und versäumte Prüfungstermine gilt die Regelung wie bisher: die erste Unterrichtsstunde, in der der Schüler/die Schülerin wieder in der Schule ist, kann (muss aber nicht) als möglicher Termin für das Nachholen einer Prüfung, eines Tests und einer Schularbeit herangezogen werden. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin Stunden durch Nachschularbeiten, werden diese als Fehlstunden gezählt. Diese Regelung entfällt bei ärztlich bestätigter längerer Krankheit.

Als „nicht versäumt" werden folgende Stunden gezählt:

• mit dem Lehrer abgesprochene Beratungsgespräche
• Besprechungen mit dem Direktor (vereinbarte Termine)
• Stellungsbefehl zum Bundesheer
• Konsultation der Schulärztin
• Teilnahme an einer anderen Schulveranstaltung (z.B. Lehrausgang etc.)
• Tätigkeiten der Schul- & KlassensprecherInnen, die nicht in einer Pause durchführbar sind

Darüber hinaus können der Direktor und die KlassenvorständInnen in begründeten Ausnahmesituationen zu entschuldigende Freistellungen verfügen. Die entsprechende Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

3. Als anwesend werden nur jene Stunden gerechnet, in denen der Schüler/die Schülerin bei Unterrichtsbeginn durch die Lehrkraft anwesend ist, und den Unterricht nicht vorzeitig verlässt. Ist die Mitarbeit des/der Zuspätkommenden in der verbleibenden Unterrichtsstunde sehr gut, liegt es im Ermessen der Lehrkraft die Anwesenheit zu werten.

4. Kurzfristiger Stundenentfall durch Abwesenheit der Lehrkraft zählt für SchülerInnen nicht zu der 20%-Fehlmöglichkeit. Wird eine Supplierung schon am Vortag angekündigt, ist die Absenz in das Kontingent des supplierten Faches zu rechnen.

Befreiung vom Unterrichtsbesuch
Auf persönliches Ansuchen kann dich der Klassenvorstand für einzelne Stunden bis zu einem Tag vom Unterrichtsbesuch befreien. Für längere Befreiung vom Unterrichtsbesuch wende dich an den Schulleiter.
Verlassen des Schulgebäudes
*) Während des Vormittagsunterrichts darfst du das Schulgebäude in dringenden Fällen - z.B. plötzlicher Erkrankung - nur mit Genehmigung durch deinen Klassenlehrer oder mit einem Passierschein (Direktion) verlassen.
*) Wenn du in Freistunden das Schulhaus verlassen möchtest, musst du (am Beginn des Schuljahres) eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern (Haftungserklärung !) bringen.
*) Wenn du in Freistunden das Haus verlassen darfst, musst du das PAUSENENDE abwarten. (Diese Regelung empfinden SchülerInnen immer wieder als unangenehm, ohne sie wäre aber eine Unterscheidung zwischen SchülerInnen, die das Haus während der Pause nur kurzfristig verlassen wollen oder aufgrund einer Freistunde länger weggehen, nicht möglich !)
Unterrichtsmittel
Laut Schulunterrichtsgesetz bist du verpflichtet, die für den Unterricht erforderlichen Arbeitsmittel (Hefte, Taschenrechner, Schreibmaterialien, Lehrbücher...) mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
In den Gegenständen Bildnerische Erziehung und Bildnerisches Gestalten müssen Verbrauchsgüter (Farben, Pinsel, Stoffe .... ) selbst gekauft werden. Vom Staat werden nur dauerhafte Unterrichtsmittel (Werkzeuge ...) zur Verfügung gestellt.
Schäden
Bitte behandle die Einrichtungsgegenstände des Schulgebäudes (Tische, Kästen, Vorhänge ... ) schonend !
Die Schule verfügt nur über begrenzte finanzielle Mittel. Schäden bitte sofort melden, damit entschieden werden kann, ob der Verursacher (dessen Haushalts- versicherung) oder die Schule für die Behebung des Schadens aufkommen muss.
Verschmutzung
Verschmutze die Klassenräume, Gänge und WCs nicht mutwillig. Außerdem ist zu beachten, dass nach der letzten Unterrichtsstunde die Stühle auf die Tische gestellt werden müssen.
Geschieht dies nicht, kann die für die Schule zuständige Reinigungsfirma mehr Geld verlangen, in Wiederholungsfällen werden wir diese unnötigen Mehrkosten von den SchülerInnen oder Klassen einfordern.
Schulärztin
Die Schulärztin kannst du Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9 - 11.30 Uhr besuchen.
Die Anmeldung ist an diesen Tagen bis 9 Uhr im Sekretariat erforderlich. Nur bei plötzlich auftretenden Beschwerden kannst du auch ohne vorherige Anmeldung zur Ärztin gehen.
Für kleine Beschwerden gibt es im Sekretariat eine Hausapotheke.
Für längerdauernde Befreiung vom Unterricht z.B. Leibesübungen oder Instrumentalunterricht ist ausschließlich die Schulärztin zuständig. Dein Hausarzt allein kann dich vom Unterrichtsbesuch nicht befreien.
Rauchen
ZIGARETTENRAUCHEN IST GESUNDHEITSSCHÄDLICH und demnach IM GESAMTEN SCHULBEREICH VERBOTEN
(= Schulgebäude, Schulhof, Vorplatz und Zugänge zur Schule).
Garderobenkästen
Für Unterrichtsmittel und Kleider stehen Spinde zur Verfügung, die in der Regel von zwei SchülerInnen benützt werden (Schlüsseleinsatz: 20.-). Darin dürfen keine verderblichen Speisen aufbewahrt werden.
Am Ende des Jahres musst du den Spind vollständig ausräumen, da dieser in den Ferien gereinigt wird. Für Gegenstände, die trotzdem im Spind bleiben, kann keine Haftung übernommen werden !
Mülltrennung

Durch das Abfallwirtschaftsgesetz bist du verpflichtet, den Abfall getrennt zu entsorgen. Verwende dabei unbedingt die jeweiligen Abfallbehälter für Papier, Dosen, Glas, Biomüll und Restmüll. DANKE !